Beschluss des rats vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (63/266/EWG)
Die Durchführung einer gemeinsamen Politik wirksamer Berufsausbildung wird die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fördern.
Erwägungsgrund 4 31963D0266
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