Erwägungsgrund 3 31963D0266
Eine gemeinsame Politik der Berufsausbildung, die nach Artikel 128 des Vertrages zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften als auch des gemeinsamen Marktes beitragen kann, muß unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Vertrages, insbesondere der Präambel und des Artikels 2, festgelegt werden.