Beschluss des rats vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (63/266/EWG)
Das Grundrecht jedes einzelnen auf freie Wahl des Berufs, der Ausbildungsstätte sowie des Ausbildungs- und Beschäftigungsorts muß gewahrt bleiben.
Erwägungsgrund 5 31963D0266
Erwägungsgrund 5 31963D0266Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen