Art. 5 31976D0431
Das Ausschußmandat dauert drei Jahre und kann verlängert werden. Nach Ablauf der drei Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder ihr Mandat verlängert worden ist.Das Ausschußmandat endet vor Ablauf der Dreijahresfrist durch Niederlegung oder Tod.Für die Restlaufzeit wird nach Artikel 4 ein Vertreter bestellt.Die Tätigkeit für den Ausschuß ist ehrenamtlich.