Art. 3 Abs. 2 31994D0140Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.
Art. 7 Abs. 1 31995D0319Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen.
Art. 6 32024D2779BESCHLUSS (EU) 2024/2779 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2024 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung („Ökodesign-Forum“)
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission.
Art. 5 Abs. 1 32012D0286BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Mai 2012 über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr (2012/286/EU)
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
Art. 4 Abs. 1 32008D0542BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juni 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Kredithistorien (2008/542/EG)
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.