Erwägungsgrund 7 31995D0319
Die Erkennung, Untersuchung und Lösung praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fallen im wesentlichen in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden und erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den Dienststellen der Kommission.