Erwägungsgrund 10 32002D0602
Für Einfuhren von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen war ab dem 1.1.2002 eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS in seiner geänderten Fassung erforderlich. Das EGKS-Stahlabkommen sieht vor, dass diese Mengen auf die in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet werden —