Erwägungsgrund 8 32002D0602
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.