Erwägungsgrund 5 32003D0508
Die Chemikalie Monocrotophos (als Pestizid) wurde auf die Liste der dem PIC-Verfahren unterworfenen Chemikalien gesetzt, für die das vorläufige Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. Monocrotophos ist bereits insoweit in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen, als bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierungen, die Monocrotophos enthalten, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind. Bis zur Bewertung von Monocrotophos durch die Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates, ist eine vorläufige Einfuhrentscheidung für diese Pestizidformulierungen im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, geändert durch Beschluss 2001/852/EG, enthalten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen, wurde Monocrotophos aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Daher ist die vorläufige Einfuhrentscheidung im Beschluss 2000/657/EG durch eine endgültige Einfuhrentscheidung zu ersetzen.