Erwägungsgrund 9 32003D0508
Für die Chemikalie PBB (polybromierte Biphenyle) gelten aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, strenge Beschränkungen auf Gemeinschaftsebene. Dies spiegelte sich in einer Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft wider, die als PIC-Rundschreiben V den Stand am 30. Juni 1995 wiedergab. Diese Entscheidung berücksichtigte jedoch nicht das vollständige PBB-Verbot in Österreich aus dem Jahre 1993. Daher muss diese Einfuhrentscheidung ersetzt werden.