Erwägungsgrund 6 32003D0508
Für die Chemikalien 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon gilt die Richtlinie 91/414/EWG, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse treffen können, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wurden diese Stoffe aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizidformulierungen 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon im Beschluss 2000/657/EG der Kommission, die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft vorgelegt wurden, sind daher entsprechend durch endgültige Entscheidungen zu ersetzen.