Erwägungsgrund 7 32003D0508
Auch für die Chemikalien Parathion und Methylparathion gilt die Richtlinie 91/414/EWG. Durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff sowie durch die Entscheidung 2003/166/EG vom 10. März 2003 der Kommission über die Nichtaufnahme von Methylparathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden diese Stoffe jetzt aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gestrichen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten, wurden zurückgezogen. Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizidformulierungen Parathion und Methylparathion im Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG und im Beschluss 2000/657/EG der Kommission, die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines gemeinschaftlichen Beschlusses vorgelegt wurden, sind daher entsprechend durch endgültige Entscheidungen zu ersetzen.