Erwägungsgrund 8 32003D0508
Für die Chemikalie Ethylenoxid gilt die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003. Dies spiegelte sich in einer endgültigen Einfuhrentscheidung wider, die im Beschluss 2001/852/EG enthalten war. Doch wurde Ethylenoxid kürzlich im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft eine Entscheidung über Stoffe und Erzeugnisse treffen können, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die im Beschluss 2001/852/EG enthaltene Einfuhrentscheidung ist daher zu ersetzen.