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Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden Albanien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 bei zufrieden stellender Umsetzung des makroökonomischen Programms Albaniens im Rahmen der aktuellen Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF) des IWF freigegeben.
Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 sowie einer zufrieden stellenden Umsetzung des genannten Programms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.
Die Mittel werden an die albanische Zentralbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist die albanische Zentralbank, insoweit die Finanzhilfe zur Stärkung der Reserveposition des Landes, bzw. das Finanzministerium, insoweit sie als Budgethilfe dienen soll.
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