Erwägungsgrund 2 32004D0777
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine Krankenversicherungskarte verfügen, eine Übergangszeit eingeräumt werden, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet. Die Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission bis spätestens 1. Dezember 2003 mitteilen, dass sie eine Übergangsfrist beantragen möchten und wie lange diese sein soll. Nach dem 1. Juni 2004 stellen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, also weiterhin Bescheinigungen E 111 aus, deren Gültigkeit mit Ablauf der Übergangszeit endet. Die neuen Mitgliedstaaten, die die oben genannte Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission den Wunsch, ihnen eine solche Übergangszeit einzuräumen, und deren Dauer bis spätestens 31. Mai 2004 mitteilen.