Erwägungsgrund 3 32004D0777
Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1. Juni 2004 an in manchen Mitgliedstaaten weiterhin ausgestellt werden, muss eine Liste der Mitgliedstaaten erstellt werden, denen eine solche Übergangszeit eingeräumt wird. Bezüglich der neuen Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten kann diese Liste allerdings nur vorläufig sein, solange der Beschluss Nr. 191 dort nicht rechtskräftig ist.