Erwägungsgrund 6 32004D0777
Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission mindestens drei Monate vor der Herausgabe der ersten Karte mit. Aufgrund dieser Mitteilung kann der betreffende Staat den Vordruck E 111 ab dem Zeitpunkt nicht mehr ausstellen, den er in der Mitteilung an die Verwaltungskommission angegeben hat.