Erwägungsgrund 4 32005D0119
Führt ein Organ, das den Beschluss unterzeichnet hat, eine Personalpolitik durch, die eine Fortbildung in einem von der Akademie zu organisierenden Bereich erfordert, so ist zwecks Erleichterung dieser Politik für Bedienstete dieses Organs eine Mindestzahl von Teilnahmeplätzen an den von der Akademie veranstalteten Lehrgängen bereitzuhalten, insbesondere in Fällen, in denen eine solche Fortbildung obligatorisch ist oder für die Ausübung bestimmter Funktionen, insbesondere von Managementfunktionen, vorausgesetzt wird.