Erwägungsgrund 1 32005D0223
Die Kommission hat durch den oben genannten Beschluss 94/140/EG einen kommissionsinternen Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (nachstehend „der Ausschuss“) eingesetzt, der die Aufgabe hat, die Kommission bei allen Fragen, die die Prävention und Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten oder die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander bzw. mit der Kommission bei der Betrugsbekämpfung betreffen, zu beraten.