Erwägungsgrund 3 32005D0223
So wurde für den Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates eine allgemeine Regelung erlassen, mit der eine Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen festgelegt wurden und durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates eine spezifische Regelung für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften angenommen, die die verwaltungsrechtlichen Kontrollen und Überprüfungen der Kommission vor Ort betrifft.