Erwägungsgrund 8 32005D0223
Angesichts dieser neuen Vorgaben durch die Gemeinschaftsvorschriften und der horizontalen Aufgaben des Ausschusses ist es notwendig, dessen Beratungsbefugnisse zu ändern und die Vertretung der Mitgliedstaaten im Ausschuss dahin gehend anzupassen, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten künftig durch Vertreter der für die verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung zuständigen nationalen Behörden unterstützt werden können. Um die Arbeit des Ausschusses flexibler zu gestalten, sollte zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, sektorbezogene Arbeitsgruppen zu bilden.