Erwägungsgrund 7 32005D0223
Zum Schutz des Euro gegen Fälschungen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit insbesondere zwischen den einzelstaatlichen Behörden und der Kommission eingeführt sowie der Kommission die Aufgabe übertragen worden, im Wege eines beratenden Ausschusses für einen umfassenden Schutz des Euro zu sorgen. Ferner wurde der Kommission durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates die Aufgabe übertragen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“) zu verwalten und durchzuführen.