Erwägungsgrund 4 32005D0223
Mit dem durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Artikel 280 EG-Vertrag ist ein neuer institutioneller Rahmen für die Betrugsbekämpfung geschaffen worden. Dieser sieht unter anderem eine gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor.