Art. 3 32005D0324
Dem Fachausschuss gehören je zwei Mitglieder aus jedem Mitgliedstaat an; einer von ihnen wird als ordentliches Mitglied, der andere als sein Stellvertreter ernannt. Die Ernennungen von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten werden dem Generalsekretär der Verwaltungskommission vom Regierungsvertreter des jeweiligen Mitgliedstaats in der Verwaltungskommission zugeleitet.
Berichte und mit Gründen versehene Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder genehmigt bzw. abgegeben, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat, die vom ordentlichen Mitglied oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben wird. Aus den Berichten oder Stellungnahmen des Fachausschusses muss ersichtlich sein, ob sie einstimmig oder mehrheitlich angenommen wurden. Sollte es eine Minderheit geben, müssen die Schlussfolgerungen oder Vorbehalte der Minderheit dargelegt werden.
Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine von ihm bezeichnete Person ist im Fachausschuss in beratender Eigenschaft tätig.