Art. 4 32005D0324
Der Vorsitz im Fachausschuss wird halbjährlich von dem ordentlichen Mitglied oder einem anderen bezeichneten Beamten des Mitgliedstaates wahrgenommen, dessen Vertreter in der Verwaltungskommission zur selben Zeit den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat. Der Vorsitzende des Fachausschusses berichtet auf Aufforderung des Vorsitzenden der Verwaltungskommission über die Tätigkeiten des Fachausschusses.