Erwägungsgrund 11 32005D0388
Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung ein Eingreifen im Rahmen der WTO erfordern, um eine rasche Aufhebung des brasilianischen Einfuhrverbots für runderneuerte Reifen zu erreichen, das gegen grundlegende WTO-Regeln verstößt und ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung darstellt.