Erwägungsgrund 3 32005D0388
Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen. Daraufhin leitete die Kommission nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss am 7. Januar 2004 das Verfahren ein.