Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2005 betreffend die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, das in den von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken mit Auswirkungen auf den Handel mit runderneuerten Reifen besteht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1302) (2005/388/EG)
Folglich liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter „handelsschädigenden Auswirkungen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Handelshemmnisverordnung gelitten hat und auch weiterhin leidet.
Erwägungsgrund 9 32005D0388
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