Erwägungsgrund 6 32005D0388
Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen brasilianischen Maßnahmen gegen verschiedene Bestimmungen des GATT 1994 verstoßen, und zwar gegen Artikel I Absatz 1, Artikel III Absatz 4, Artikel XI Absatz 1 und Artikel XIII Absatz 1, und nicht gemäß Artikel XX des GATT 1994, der Ermächtigungsklausel oder anderen geltenden Völkerrechtsinstrumenten gerechtfertigt sind. Die Tatsache, dass die angefochtenen Praktiken gemäß dem WTO-Übereinkommen nicht zulässig sind, ist Beweis für das Vorliegen eines Handelshemmnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung.