Erwägungsgrund 13 32005D0388
Versuche zur Beilegung dieses Streits durch zahlreiche Zusammenkünfte mit den brasilianischen Behörden seit der Einführung des Verbots und im gesamten Verlauf dieser Untersuchung ergaben nicht, dass die brasilianischen Behörden bereit sind, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Da es unwahrscheinlich ist, dass Brasilien seinen Standpunkt ändert, wird die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen der WTO-Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als notwendig erachtet.