Erwägungsgrund 13 32006D0516
Die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein und Monaco sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über die Klimaänderung („UNFCCC“) und des Kyotoprotokolls. Die Bestimmungen der UNFCCC und des Kyotoprotokolls sehen vor, dass die Vertragsparteien nationale und regionale Programme erarbeiten, durchführen, veröffentlichen und regelmäßig angleichen, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vorsehen, indem sie anthropogene Emissionen an der Entstehung erfassen sowie Senken der Treibhausgase, die nicht durch das Protokoll von Montreal erfasst sind, bereitstellen.