Erwägungsgrund 8 32006D0516
Die Elemente des Protokolls wie Anforderungen an die Bodenüberwachung, die Ermittlung von erosions-, überschwemmungs- und erdrutschgefährdeten Zonen, eine Bestandsaufnahme verunreinigter Standorte und die Festlegung harmonisierter Datenbanken könnten als Komponenten einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Bodenschutzes verwendet werden, was unter anderem gezeigt wird durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.