Erwägungsgrund 2 32007D0126
Gemäß Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union schließt das gemeinsame Vorgehen in Strafsachen unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.
Gemäß Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union schließt das gemeinsame Vorgehen in Strafsachen unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.