Erwägungsgrund 9 32007D0126
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, das aufgrund von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Union gilt, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.