Erwägungsgrund 14 32008D1351
Alle Mitgliedstaaten haben das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ratifiziert, demzufolge die Unterzeichnerstaaten verpflichtet sind, alle auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Form der Ausbeutung von Kindern zu verhindern, und alle legislativen, administrativen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der durch dieses Übereinkommen anerkannten Rechte zu ergreifen, soweit angemessen durch internationale Zusammenarbeit.