Erwägungsgrund 18 32008D1351
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.