Erwägungsgrund 1 32008D0903
In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Besitzstandes gegeben sind.