Erwägungsgrund 8 32008D0903
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags sollte das letztgenannte Abkommen ab dem 12. Dezember 2008 angewendet werden.