Erwägungsgrund 3 32008D0903
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) geprüft, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands — Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem und Visa — in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind.