Erwägungsgrund 10 32008D0903
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten.