Erwägungsgrund 11 32008D0903
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Zypern einerseits und durch Bulgarien und Rumänien andererseits sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden.