Erwägungsgrund 8 32009D0334
Zudem hat die Kommission in der Erklärung die Auffassung vertreten, dass zum einen die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen sollten und dass zum anderen die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Übereinkünfte vorsehen können, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.