Erwägungsgrund 5 32009D0334
Im Übrigen hat die Kommission bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ihre Absicht erklärt, eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Expertengruppe einzurichten, um den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung nachzukommen und die Fragen zu begutachten, die die Sicherheit der Systeme betreffen.