Erwägungsgrund 1 32009D0492
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft für alle von ihr beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern — insbesondere zum Schutz von gefährdeten Gebieten in der Gemeinschaft — einen finanziellen Beitrag leisten kann.