Erwägungsgrund 11 32009D0966
Es ist daher zweckmäßig, die im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, im Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG, im Beschluss 2003/508/EG der Kommission vom 7. Juli 2003 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG und im Beschluss 2005/416/EG der Kommission vom 19. Mai 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG festgelegten Einfuhrentscheidungen für Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, PBB und PCT zu ersetzen.