Erwägungsgrund 12 32009D0966
Benomyl wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf. Daher sind das Inverkehrbringen und die Verwendung als Pestizid von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, verboten. Die im Beschluss 2004/382/EG der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, sollte daher ersetzt werden.