Erwägungsgrund 9 32009D0966
Jede Herstellung, jedes Inverkehrbringen und jede Verwendung von Hexabrom-1,1'-biphenyl ist verboten. Darüber hinaus gehört die Chemikalie zur Gruppe der PBB, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgenommen wurde und dem PIC-Verfahren unterworfen ist.