Erwägungsgrund 2 32009D0979
Insbesondere gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren, wenn dort bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geografischer Art auftreten. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zudem ein nationales Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.