Erwägungsgrund 7 32009D0979
Bulgarien hat Personal- und Infrastrukturprobleme bei der Durchführung der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinärkontrollen bei ausgeführten lebenden Rindern an der Ausgangsstelle im Hafen von Burgas verzeichnet. Es fehlen insbesondere Einrichtungen für amtliche Tierärzte zur Inspektion lebender Rinder sowie eine zugelassene Kontrollstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der unmittelbaren Umgebung des Hafens, wo die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden sowie ruhen können, wenn sie zur Weiterbeförderung nicht transportfähig sind oder nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgesetzten Beförderungsdauer transportiert werden können.