Erwägungsgrund 9 32009D0979
Die Kommission hat das von Bulgarien für 2010 vorgelegte Programm sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Programm den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates und im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1255/97 genannten Kriterien, entspricht.